AGB Deutsch
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
- Präambel
1.1. Pumpwerk 51, Inhaber Leo Monschein, Wingertstrasse 2, 6824 Schlins, Österreich, FN: 501317g (in der Folge „AUFTRAGNEHMER“), erbringt Leistungen mit Unternehmensgegenstand: Vertrieb von Produkten im Bereich Gleitringdichtungen und Pumpen, sowie die Reparatur von solchen Produkten.
1.2. Auf eine geschlechterspezifische Differenzierung wird zum Zwecke der besseren Lesbarkeit verzichtet. Dies geschieht ohne Diskriminierungsabsicht. Sämtliche Geschlechter sind gleichermaßen angesprochen.
- Geltungsbereich, Leistungsbeschreibung und Abgrenzung und Mitwirkungspflichten
2.1. Sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen AUFTRAGNEHMER und dem Kunden unterliegen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in der Folge „AGB“) in ihrer zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses geltenden Fassung. Davon abweichende Bedingungen des Kunden gelten nicht, es sei denn, der AUFTRAGNEHMER hat deren Geltung schriftlich (wobei E-Mail ausreichend ist) zugestimmt.
2.2. Sofern der Geschäftsabschluss nicht im Fernabsatz oder elektronisch (im Sinne des 4. Abschnittes des E-Commerce-Gesetzes) abgeschlossen wird, werden die AGB dadurch ein Bestandteil des Angebotes, indem auf diese referenziert wird und diese als integraler Bestandteil vereinbart werden.
2.3. Der konkrete Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im separaten Angebot. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit des AUFTRAGNEHMERS.
2.4. Geschäfts- und Vertragssprache ist Deutsch.
2.5. Der Kunde hat dem AUFTRAGNEHMER uneingeschränkt Zugang zum betroffenen Produkt zu gewähren, damit dieser seine Leistung verrichten kann.
2.6. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial obliegt dem Kunden.
2.7. Die Leistungsausführung durch den AUFTRAGNEHMER beginnt erst, wenn alle technischen Details geklärt sind, der Kunde alle notwendigen Voraussetzungen geschaffen und vereinbarte Anzahlungen geleistet hat. Bei Montagen muss der Kunde sicherstellen, dass das Team des AUFTRAGNEHMER sofort mit der Arbeit beginnen kann.
2.8. Alle erforderlichen Genehmigungen und Meldungen bei Behörden sind vom Kunden auf eigene Kosten einzuholen.
2.9. Für die Durchführung der Arbeiten muss der Kunde die benötigte Energie und Wasser bereitstellen sowie abschließbare Räume für das Personal und Material des AUFTRAGNEHMER zur Verfügung stellen.
2.10. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass alle baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das Projekt erfüllt sind und dass die vorhandenen Anlagen in einwandfreiem Zustand und kompatibel mit den Leistungen des AUFTRAGNEHMER sind.
2.11. Der AUFTRAGNEHMER kann diese Anlagen gegen gesonderte Vergütung prüfen, ist dazu aber nicht verpflichtet.
2.12 Vor Beginn der Montage muss der Kunde dem AUFTRAGNEHMER alle wichtigen Informationen zu Leitungen, Fluchtwegen, baulichen Hindernissen und Gefahrenquellen mitteilen. Für beigestellte Teile übernimmt der Kunde die Verantwortung. Der AUFTRAGNEHMER prüft Unterlagen oder Anweisungen des Kunden grundsätzlich nicht, außer es ist gesetzlich vorgeschrieben. Rechte und Ansprüche aus dem Vertrag dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des AUFTRAGNEHMER übertragen werden.
- Qualifikation des Vertragsverhältnisses
3.1. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass der AUFTRAGNEHMER eine Dienstleistung im Sinne des § 1151 Abs 1 erster Halbsatz ABGB für den Kunden erbringt.
- Zahlungsmodalitäten und Vertragsabschluss und nachträgliche Änderungen
4.1. Die Höhe des Entgelts ergibt sich jeweils aus dem Angebot des AUFTRAGNEHMERS. Die angeführten Preise verstehen sich in EUR. Im Zweifel ist die Umsatzsteuer noch nicht inkludiert. Es gelten jeweils die im Bestellzeitpunkt angeführten Beträge.
4.1.1. Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Kunden. Der AUFTRAGNEHMER ist nicht verpflichtet Verpackungen zurückzunehmen.
4.2. Der AUFTRAGNEHMER ist an seine Angebote sieben Tage gebunden.
4.3. Die Angebote und Kostenvoranschläge des AUFTRAGNEHMERS sind ohne Gewähr und unverbindlich. Angebote und Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstellt. Mündliche Auskünfte und Zusagen stellen keine Zusicherung oder Garantiezusage welcher Art immer dar.
4.4. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, verrechnet der AUFTRAGNEHMER seine Leistungen nach tatsächlich erbrachtem Aufwand, wobei ein Stundensatz laut Angebot (wurde ein solche nicht definiert, dann ein marktüblicher Stundensatz) zur Anwendung gelangt.
4.5. Auslagen und Kosten für Waren, die der AUFTRAGNEHMER im Interesse des Kunden von Dritten beschafft hat der Kunde gesondert unverzüglich nach Rechnungslegung zu ersetzen.
4.6. Spesen dürfen gesondert verrechnet werden und müssen nicht gesondert angekündigt werden. Reisezeiten gelten als Arbeitszeiten.
4.7. Sofern die Forderungen nicht binnen 30 Tagen bezahlt werden, wird der AUFTRAGNEHMER den gesetzlichen Verzugszins im Sinne des § 456 UGB ab dem Tag der Fälligkeit verlangen. Für Mahnschreiben kann ein Aufwandsersatz von EUR 40,00 pro Mahnschreiben in Rechnung gestellt werden sowie darüber hinausgehende Betreibungskosten geltend gemacht werden (§ 458 UGB). Sofern trotz dritter Mahnung ein Zahlungsverzug bestehen sollte, ist der AUFTRAGNEHMER berechtigt, seine Leistungen zurück zu halten.
4.8. Der AUFTRAGNEHMER behält sich vor, die vereinbarte Leistung per Post oder auf elektronischem Weg per E-Mail in Rechnung zu stellen.
4.9. Der AUFTRAGNEHMER behält sich das Recht vor, die vereinbarten Entgelte einmal jährlich an die Inflation anzupassen. Als Referenzwert gilt der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf der Website der Statistik Austria veröffentlichte österreichische Verbraucherpreisindex (VPI 2020). Die Entgelte erhöhen sich nach Maßgabe der Veränderung der in den letzten 12 Monaten veröffentlichten Indexzahlen zum Stichtag: Tag des Vertragsabschlusses.
4.10. Eine Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.
4.11. Der AUFTRAGNEHMER ist nur dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- oder Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn diese technisch notwendig sind, um den Vertragszweck zu erreichen. Geringfügige, sachlich gerechtfertigte Änderungen der Leistungsausführung durch den AUFTRAGNEHMER, die für den Kunden zumutbar sind, gelten als vorab genehmigt.
4.12. Kommt es nach Auftragserteilung zu Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags, verlängert sich die Liefer- oder Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine schnellere Ausführung, gilt dies als Vertragsänderung. Dadurch können Überstunden oder zusätzliche Kosten für eine beschleunigte Materialbeschaffung entstehen, was zu einer angemessenen Erhöhung des Entgelts führt.
4.13. Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen und Teilleistungen durch den AUFTRAGNEHMER sind zulässig und können separat abgerechnet werden. Ist eine Lieferung auf Abruf vereinbart, gilt der Leistungs- oder Kaufgegenstand spätestens sechs Monate nach Bestellung als abgerufen.
- Eigentumsvorbehalt, Lieferbedingungen und Gefahrtragung
5.1. Die vom AUFTRAGNEHMER gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts im Eigentum des AUFTRAGNEHMERS.
5.2. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden.
5.3. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn die rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der genauen Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und der AUFTRAGNEHMER der Veräußerung zustimmt. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt an den AUFTRAGNEHMER.
5.4. Die Gefahr für eine Beschädigung am Transportweg geht mit Übergabe an den Transporteur auf den Kunden über.
5.5. Wenn der Kunde länger als sieben Tage in Annahmeverzug gerät und trotz angemessener Nachfrist die Gründe für die Verzögerung oder Verhinderung der Leistungsausführung nicht beseitigt, darf der AUFTRAGNEHMER bei bestehendem Vertrag über die für die Leistung vorgesehenen Geräte und Materialien anderweitig verfügen. Falls die Leistungsausführung später fortgesetzt wird, beschafft der AUFTRAGNEHMER diese innerhalb einer angemessenen Frist neu.
5.6. Bei Annahmeverzug ist der AUFTRAGNEHMER außerdem berechtigt, die Ware einzulagern und dafür eine Lagergebühr zu verlangen. Alternativ kann der AUFTRAGNEHMER die Ware auch gerichtlich hinterlegen lassen.
- Leistungsstörungen
6.1. Der AUFTRAGNEHMER ist nicht verantwortlich, falls er seinen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis aufgrund von Umständen, die nicht von ihm oder einem Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind, nicht nachkommen kann. Dies gilt unter anderem für die mangelnde Verfügbarkeit von Energie oder Telekommunikationsdienstleistungen sowie aufgrund höherer Gewalt.
6.2. Ist der AUFTRAGNEHMER durch höhere Gewalt (zB Naturkatastrophen, Epidemien, Black-Out) oder sonstige nicht vom AUFTRAGNEHMER zu vertretenden Umständen an der Einhaltung der Lieferfristen gehindert, wird der AUFTRAGNEHMER den Kunden ehest möglich darüber informieren. Die Lieferfrist verlängert sich um die Dauer dieser Ereignisse.
- Haftung für Schadenersatz sowie Gewährleistung
7.1. Die Haftung des AUFTRAGNEHMERS für leicht fahrlässig verursachte Schäden ist ausgeschlossen.
7.2. Die Haftung ist im Falle der groben Fahrlässigkeit beschränkt auf die zweifache Höhe des gegenständlich maßgeblichen Auftragswertes (netto); bei Dauerschuldverhältnissen mit der doppelten Höhe des (antizipierten) jährlichen Entgeltes (netto).
7.3. Die Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
7.4. Der AUFTRAGNEHMER ist berechtigt, Probleme anhand für den Kunden technisch, organisatorisch und wirtschaftlich zumutbaren Mitteln zu umgehen („Workaround“). Der AUFTRAGNEHMER muss den Kunden vor der Durchführung des Workarounds informieren, es sei denn, es besteht Gefahr in Verzug.
7.5. Mängelrügeobliegenheiten im Sinne des § 377 UGB muss binnen 14 Tagen durch den Kunden nachgekommen werden.
7.6. Die Gewährleistungsfrist gemäß § 933 Abs 1 ABGB beträgt ein Jahr.
7.7. Vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von der Gewährleistung. Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegen in der Verantwortung des Kunden.
7.8. Etwaige Garantieansprüche der Hersteller sind direkt an diese zu richten.
- Beiziehung von Subunternehmern
8.1. Der AUFTRAGNEHMER kann sich für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag Subunternehmer (Erfüllungsgehilfen nach § 1313a ABGB) bedienen.
8.2. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch für Erfüllungsgehilfen
- Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
9.1. Der AUFTRAGNEHMER ist berechtigt, diese Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern. Der AUFTRAGNEHMER wird den Kunden über solche Änderungen durch Zusendung der geänderten Geschäftsbedingungen an die ihm zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse informieren. Der Kunde hat das Recht, dieser Änderung zu widersprechen. Erfolgt binnen 14 Tagen ab Zusendung dieser Änderung kein Widerspruch des Kunden, ist von einer konkludenten Zustimmung zur Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auszugehen.
- Datenschutz und Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
10.1. Die Weitergabe von Daten und Informationen an die jeweiligen erforderlichen Geschäftspartner ist im zur Erfüllung des Vertragsverhältnisses, gesetzlicher Verpflichtung und aufgrund überwiegend berechtigter Interessen im erforderlichen Ausmaß (Art 6 Abs 1 lit b, c und f DSGVO) erlaubt. Ansonsten ist AUFTRAGNEHMER und der Kunde wechselseitig verpflichtet, über die mit dem anderen in Zusammenhang stehenden Umstände, Daten oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, in deren Kenntnis sie aufgrund der vorliegenden Geschäftsbeziehung gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren und insbesondere das Datengeheimnis (im Sinne des § 6 DSG) einzuhalten. Diese Verpflichtungen zum Datengeheimnis und zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen gelten auch über das Vertragsverhältnis hinaus. Der AUFTRAGNEHMER und der Kunde verpflichten sich weiters, ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen in diesem Sinn zu belehren und anzuweisen.
10.2. Der AUFTRAGNEHMER informiert darüber, dass Daten des Kunden für Werbezwecke aufgrund berechtigter Interessen (Art 6 Abs 1 lit f DSGVO) verarbeitet werden können. Der Kunde ist berechtigt, einer Verarbeitung seiner Daten für Werbezwecke zu widersprechen (Art 21 Abs 2 DSGVO).
- Referenzklausel
11.1. Der AUFTRAGNEHMER ist berechtigt, den Umstand der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden durch eine Referenz auf seiner Website bzw in anderen Werbematerialien auszuweisen. Er ist in diesem Zusammenhang berechtigt, das Logo des Kundens sowie das erzielte Arbeitsergebnis heranzuziehen und auszuweisen. Dieses Recht besteht über das Vertragsverhältnis hinaus.
- Gerichtsstand und anwendbares Recht
12.1. Diesem Vertragsverhältnis liegt österreichisches Recht zugrunde und gilt dieses als vereinbart. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) sowie von Verweisungsnormen ist ausgeschlossen.
12.2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in Feldkirch, Vorarlberg, Österreich.
12.3. Erfüllungsort ist der Sitz des AUFTRAGNEHMERS.
- Regelung zur Nutzung der Software
13.1. Der AUFTRAGNEHMER erteilt dem Kunden eine zeitlich auf die Dauer der Geschäftsbeziehung beschränkte und inhaltlich für die vorgesehenen Zwecke eingeschränkte Werknutzungsbewilligung (im Sinne des § 24 Abs 1 erster Satz UrhG) die Software zu nutzen.
13.2. Jegliche rechtswidrige Nutzung der Software ist untersagt.
13.3. Der AUFTRAGNEHMER schuldet weder den Quellcode, noch ein Benutzerhandbuch noch eine Einschulung in die Software.
13.4. Eine Bearbeitung der Software ist nur mit Zustimmung des AUFTRAGNEHMER zulässig. Die Werknutzungsrechte an etwaigen Bearbeitungen liegen beim AUFTRAGNEHMER.
- Sonstiges
14.1. Falls ein Teil dieser Bedingungen unwirksam sein sollte, wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bedingung soll durch eine solche wirksame Bedingung ersetzt werden, die dem aus der Vereinbarung erkennbaren Willen beider Vertragsparteien wirtschaftlich möglichst nahekommt.
14.2. Abänderungen dieser Bedingungen sowie Ergänzungen zu diesen sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart und gezeichnet sind (davon bleibt die Regelung betreffend Abänderung der AGB im Sinne des Punktes 9 unberührt).
14.3. Der AUFTRAGNEHMER empfiehlt dem Kunden diese AGB dauerhaft zu speichern.
